Dienstausrüstungspauschale
§ 3.
(1) Als Ersatz des durch die Anschaffung und die Instandhaltung der Dienstausrüstung notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes gebührt das Dienstausrüstungspauschale.
(2) Das Dienstausrüstungspauschale beträgt:
- 1. S 131,- monatlich für Revierförster, die in dem Försterbezirk, mit dem sie auf Dauer betraut sind, den Jagd- und Jagdschutzdienst versehen, und für Revierjäger;
- 2. S 107,- monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung oder eines Bau- und Maschinenhofes; für Forstwirte und Forstassistenten, die einer Forstverwaltung oder einem Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster, die auf Dauer mit einem Försterbezirk betraut sind und nicht unter
Z 1 fallen; für bei einer Forstverwaltung oder einem Bau- und Maschinenhof verwendete Kanzleiförster, sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte;
- 3. S 40,- monatlich für Fischmeister;
- 4. S 5,- je Tag für Bedienstete der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste unter den in § 2 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen.
(3) Dem Bediensteten, der zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes Schier benützen muß und die Benützung der Schier auch nachweist, gebührt ein gesonderter Bauschbetrag von 22,-S monatlich.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 5 sind auf das monatliche Dienstausrüstungspauschale sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Dienstausrüstungspauschale und der gesonderte Bauschbetrag für die Benützung von Schiern sind monatlich im nachhinein auszuzahlen.
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