Dienstausrüstungspauschale
§ 3.
(1) Als Ersatz des durch die Anschaffung und die Instandhaltung der Dienstausrüstung notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes gebührt das Dienstausrüstungspauschale.
(2) Das Dienstausrüstungspauschale beträgt:
- 1. 177 S monatlich für Revierförster, die in dem Försterbezirk, mit dem sie auf Dauer betraut sind, den Jagd- und Jagdschutzdienst versehen, und für Revierjäger;
- 2. 145 S monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung oder eines Bau- und Maschinenhofes; für Forstwirte und Forstassistenten, die einer Forstverwaltung oder einem Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster, die auf Dauer mit einem Försterbezirk betraut sind und nicht unter Z 1 fallen; für bei einer Forstverwaltung oder einem Bau- und Maschinenhof verwendete Kanzleiförster, sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte;
- 3. 54 S monatlich für Fischmeister;
- 4. 7 S je Tag für Bedienstete der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste unter den in § 2 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen.
(3) Dem Bediensteten, der zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes Schier benützen muß und die Benützung der Schier auch nachweist, gebührt ein gesonderter Pauschbetrag von 30 S monatlich.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 5 sind auf das monatliche Dienstausrüstungspauschale sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Dienstausrüstungspauschale und der gesonderte Bauschbetrag für die Benützung von Schiern sind monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Gesetzesnummer
10008420
Dokumentnummer
NOR12102445
alte Dokumentnummer
N61986185070
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