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§ 3 MKS-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2025

2. Hauptstück

Bekämpfungsmaßnahmen Sperrzone

§ 3.

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung zur Festlegung einer Sperrzone zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche“ Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone.

Schlagworte

Verbrauchernachricht

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20012863

Dokumentnummer

NOR40269330

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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