Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Tier gelisteter Art: die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelisteten Arten.
- 2. Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 , bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und weiterer Sperrzone, sofern eingerichtet.
Schlagworte
Maulseuche
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
20012863
Dokumentnummer
NOR40269139
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