§ 3 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 3.

(1) Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.

(2) Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe (Klasse) zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.

(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR40018781

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