Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
§ 3.
(1) Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.
(2) Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.
(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(5) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
(6) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR40033146
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