§ 3 Lehrbeauftragtengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1993

§ 3

§ 3. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.

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