§ 3 Lehrbeauftragtengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

§ 3

Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.

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