Verwendung der Kurzparknachweise
§ 3.
(1) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:
- 1. Parkschein,
- 2. Automatenparkschein,
- 3. Parkometer,
- 4. Parkzeitgeräte oder
- 5. Parkscheibe, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht oder die Gebühr gemäß § 9 Abs. 2 entrichtet wird.
(2) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenfreien Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe zu verwenden.
(3) Wer gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 4a StVO von der Einhaltung der vorgeschriebenen Kurzparkdauer befreit wurde, hat als Kurzparknachweis einen Sondernachweis gemäß § 9 Abs. 1 zu verwenden.
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