§ 3 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.2005

Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen

§ 3.

Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:

  1. 1. Parkschein,
  2. 2. Automatenparkschein,
  3. 3. Parkometer,
  4. 4. Parkzeitgeräte,
  5. 5. Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder
  6. 6. elektronische Kurzparknachweise.

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