Zuständigkeit
§ 3.
Zur Durchführung der Krankenversicherung sind zuständig:
- a) für die im § 1 Z 1 genannten Personen die für den Ort des Lehrganges örtlich zuständige Gebietskrankenkasse;
- b) für die im § 1 Z 2 genannten Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
- c) für die im § 1 Z 3 genannten Personen die Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei,
- (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),
- e) für die im § 1 Z 6 genannten Personen die nach dem Tätigkeitsgebiet der Station der Schwesternvereinigung, innerhalb deren die Angehörige der Schwesternvereinigung verwendet wird, örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
- f) für die im § 1 Z 7 genannten Personen bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Gebietskrankenkassen, in deren Wirkungsbereich der Vorschußempfänger wohnt, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues die betreffende Anstalt; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug,
- g) für die im § 1 Z 8 genannten Personen die Wiener Gebietskrankenkasse,
- h) für die im § 1 Z 9 genannten Personen die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,
- i) für die im § 1 Z 10 genannten Personen die Burgenländische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
- j) für die im § 1 Z 11 genannten Personen die Steiermärkische Gebietskrankenkasse,
- k) für die im § 1 Z 12 bis 14 und 16 genannten Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
- l) für die im § 1 Z 15 genannten Personen die Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG,
- m) für die im § 1 Z 17 bis 19 genannten Personen die nach dem zugewiesenen Quartier örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
- n) für die im § 1 Z 20 genannten Personen die im Bereich des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe örtlich zuständige Gebietskrankenkasse.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
10008229
Dokumentnummer
NOR40121298
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