§ 3 Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zuständigkeit

§ 3.

(1) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 1 bis 6 sowie 8 bis 20 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

(2) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 7 genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022

Gesetzesnummer

10008229

Dokumentnummer

NOR40219930

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