§ 3 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Periodizität, Kontinuität

§ 3.

Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:

  1. 1. monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei Erhebungseinheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben;
  2. 2. vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei allen anderen Erhebungseinheiten gemäß § 2.

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