§ 3 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.2013

Periodizität, Kontinuität

§ 3.

Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:

  1. 1. monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3;
  2. 2. vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode)
  1. a. bei allen anderen statistischen Einheiten gemäß § 2 über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 sowie
  2. b. bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5.

Schlagworte

Konjunkturstatistik

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40155814

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