§ 3 Kennzeichnung von textilen Fußbodenbelägen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

§ 3

(1) Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Kennzeichnungselementen der Abschnitte A bis F der Anlage 1 enthalten.

(2) Angaben über den Komfortwert von Polteppichen müssen dem Abschnitt G der Anlage 1 entsprechen.

(3) Werden sonstige Eigenschaften textiler Fußbodenbeläge angeführt (zB Stuhlrolleneignung, Treppeneignung), so muß das zur Ermittlung dieser Eigenschaften angewendete Verfahren nachweisbar sein.

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