§ 3.
(1) Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Kennzeichnungselementen der Abschnitte A bis F der Anlage 1 enthalten. Die im Abschnitt C derAnlage 1 angeführten ÖNORMEN S 1420 und S 1421 sind als Anlagen 3 und 4 angeschlossen.
(2) Werden sonstige Eigenschaften textiler Fußbodenbeläge angeführt (zB Stuhlrolleneignung, Treppeneignung), so muß das zur Ermittlung dieser Eigenschaften angewendete Verfahren nachweisbar sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1994
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10002521
Dokumentnummer
NOR12037651
alte Dokumentnummer
N2199439227J
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