§ 3 Kennzeichnung von textilen Fußbodenbelägen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

§ 3.

(1) Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Kennzeichnungselementen der Abschnitte A bis F der Anlage 1 enthalten. Die im Abschnitt C derAnlage 1 angeführten ÖNORMEN S 1420 und S 1421 sind als Anlagen 3 und 4 angeschlossen.

(2) Werden sonstige Eigenschaften textiler Fußbodenbeläge angeführt (zB Stuhlrolleneignung, Treppeneignung), so muß das zur Ermittlung dieser Eigenschaften angewendete Verfahren nachweisbar sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1994

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002521

Dokumentnummer

NOR12037651

alte Dokumentnummer

N2199439227J

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