§ 3 Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1979

§ 3.

(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind:

  1. 1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
  2. 2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
  3. 3. der Name oder die Marke des Produktes;
  4. 4. die handelsübliche Sachbezeichnung;
  5. 5. die Mindestfüllmenge in Milliliter (ml) oder in Liter (l);
  6. 6. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10002449

Dokumentnummer

NOR12031647

alte Dokumentnummer

N2197922559S

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