§ 3 Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1993

§ 3.

(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind:

  1. 1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
  2. 2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
  3. 3. der Name oder die Marke des Produktes;
  4. 4. die handelsübliche Sachbezeichnung;
  5. 5. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10002449

Dokumentnummer

NOR12037176

alte Dokumentnummer

N2199331638J

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