§ 3 HStatVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.1989

Datenverwendung

§ 3

§ 3. Die gemäß §§ 1 und 2 entgegengenommenen ausgefüllten Erhebungsformulare sind unter Verschluß zu halten und gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.

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