§ 3 HStatVO

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1994

Statistische Erhebungen bei Fachhochschul-Studiengängen

§ 3

(1) Bei Fachhochschul-Studiengängen sind für statistische Erhebungen die Formulare HSt1F und HSt2F nach dem Muster der Anlage zu verwenden.

(2) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Aufnahme eines Studierenden das vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HSt1F entgegenzunehmen und das (die) Personenkennzeichen einzusetzen.

(3) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über den Abschluß des Fachhochschul-Studienganges oder anläßlich der Verleihung des entsprechenden akademischen Grades vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HSt2F entgegenzunehmen und erforderlichenfalls das Personenkennzeichen einzusetzen.

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