§ 3 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

II. ABSCHNITT

Barbezüge Taggeld

§ 3.

(1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Tag ihres Präsenzdienstes ein Taggeld.

(2) Das Taggeld beträgt

  1. 1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die
  1. a) den Grundwehrdienst, Truppenübungen, freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen leisten45 S,
  2. b) eine Kaderübung leisten60 S,
  3. c) einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten70 S;
  1. 2. für Offiziere75 S.

(3) Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978 eingesetzt sind, beträgt das Taggeld

  1. 1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die den Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder einen im Abs. 2 Z 1 lit. a bis c genannten Präsenzdienst leisten, 65 S,
  2. 2. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, 100 S und
  3. 3. für Offiziere 110 S.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 362/1989)

(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 4)

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061300

alte Dokumentnummer

N4198512048F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)