§ 3 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 362/1989 vgl.: Wehrgesetz 1990: § 7 Ernennung der Offiziere § 8 Beförderung von Chargen und Unteroffizieren § 10 Dienstgrad

II. ABSCHNITT Barbezüge Taggeld

§ 3.

(1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Tag ihres Präsenzdienstes ein Taggeld.

Das Taggeld beträgt

1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die

a) Truppenübungen, freiwillige Waffenübungen,

Funktionsdienste oder außerordentliche

Übungen leisten, ............................ 45 S,

b) den Grundwehrdienst oder eine Kaderübung

leisten, .................................... 60 S,

c) einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen

außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des

§ 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, ... 70 S

2. für Offiziere ................................... 75 S.

(3) Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978 eingesetzt sind, beträgt das Taggeld

  1. 1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die den Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder einen im Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Präsenzdienst leisten, 65 S,
  2. 2. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, 100 S und
  3. 3. für Offiziere 110 S.

(Anm.: Abs. 4 entfällt; BGBl. Nr. 362/1989, Art. I Z 2, ab 1.7.1989)

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 362/1989

vgl.: Wehrgesetz 1990: § 7 Ernennung der Offiziere

§ 8 Beförderung von Chargen und

Unteroffizieren

§ 10 Dienstgrad

Schlagworte

finanzielle Abgeltung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12062619

alte Dokumentnummer

N4199011217H

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