Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft. Tritt mit Ausnahme der Wendung „gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit“ mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft. (vgl. § 18 Abs. 1 Z 4, 5 und 7)
Allgemeine Bildungsziele
§ 3.
Die Studien im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass sie zu wissenschaftlich-berufsbezogenen Kompetenzen gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit führen und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40158200
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