Allgemeine Bildungsziele
§ 3.
Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie der Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und der Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass die Studierenden wissenschaftlich-berufsbezogene Kompetenzen wie allgemeine und spezielle pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische, inklusive, interkulturelle, interreligiöse und soziale Kompetenzen sowie Diversitäts- und Genderkompetenzen erwerben und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.
Schlagworte
Diversitätskompetenz
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40205016
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