§ 3 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2022

In- und Außerkrafttreten

§ 3.

(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(3) Verträge, deren Vergabe bzw. Weitererfüllung gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 genehmigt wurde und die über den 31. Dezember 2023 hinaus erfüllt werden, gelten auch nach diesem Zeitpunkt als genehmigt.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20012036

Dokumentnummer

NOR40247447

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