Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2023
In- und Außerkrafttreten
§ 3.
(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(3) Verträge, deren Vergabe bzw. Weitererfüllung gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 genehmigt wurde und die über den 31. Dezember 2025 hinaus erfüllt werden, gelten auch nach diesem Zeitpunkt als genehmigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2023
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20012036
Dokumentnummer
NOR40254210
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