§ 3
(1) Wird für eine Untersuchung, Begutachtung oder Probenentnahme eine Dienstreise vorgenommen, so ist für deren durchschnittlichen Kostenersatz die nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes zu leistende Vergütung maßgebend.
(2) Für die Vornahme eines Lokalaugenscheines einschließlich allfälliger Probenentnahme sind 20 Punkte zu verrechnen, für die Probenentnahme allein 10 Punkte.
(3) Für die Vornahme einer hygienisch-mikrobiologischen Betriebskontrolle einschließlich allfälliger Probenentnahme oder Vornahme von Abstrichen und dgl. sind 70 Punkte zu verrechnen.
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