Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 382/2006
§ 3.
(1) Wird für eine Untersuchung, Begutachtung oder Probenentnahme eine Dienstreise vorgenommen, so ist für deren durchschnittlichen Kostenersatz die nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes zu leistende Vergütung maßgebend.
(2) Für die Vornahme eines Lokalaugenscheines einschließlich allfälliger Probenentnahme sind 26 Punkte zu verrechnen, für die Probenentnahme allein 10 Punkte.
(3) Für die Vornahme einer hygienisch-mikrobiologischen Betriebskontrolle einschließlich allfälliger Probenentnahme oder Vornahme von Abstrichen und dgl. sind 70 Punkte zu verrechnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 382/2006
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
10010575
Dokumentnummer
NOR40082372
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