§ 3 G-EnLD-VO 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Tageswerte

§ 3.

(1) Jeweils täglich spätestens bis 14 Uhr ist von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags der Speicherinhalt zu melden.

(2) Jeweils an jedem Mittwoch spätestens bis 14 Uhr sind für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags zu melden:

  1. 1. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die in Speichern eingelagerten Produktionsmengen je Speicherunternehmen;
  2. 2. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern der Speicherinhalt je Speicherkunde;
  3. 3. von den Speicherkunden der für die österreichische Endverbraucherversorgung verfügbare Speicherinhalt je Speicherunternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022

Gesetzesnummer

20009751

Dokumentnummer

NOR40188917

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