Tageswerte
§ 3.
(1) Jeweils täglich spätestens bis 14 Uhr ist von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags der Speicherinhalt zu melden.
- Änderungen des Speichervolumens sind jeweils getrennt nach Speichern unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Jeweils an jedem Mittwoch spätestens bis 14 Uhr sind für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags folgende Tageswerte der vorangegangenen sieben Tage zu melden:
- 1. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die in Speichern eingelagerten Produktionsmengen je Speicherunternehmen;
- 2. von den Speicherunternehmen das vertraglich vereinbarte Arbeitsgasvolumen und Speicherinhalt jeweils je Speicherkunde und Übergabepunkt;
- 3. von den Speicherkunden, unabhängig davon, ob es sich um Primär- oder Sekundärmarktkunden handelt, der verfügbare Speicherinhalt, je Speicherunternehmen und Übergabepunkt, jeweils getrennt nach den Mengen:
- a) für die österreichische Endverbraucherversorgung
- i. für die geschützten Kunden in Österreich;
- ii. gemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen) für österreichische Endverbraucher;
- iii. für Gaskraftwerke, Heizkraftwerke gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 und Heizwerke gemäß § 1 Abs. 1 Z 17;
- iv. sonstige Speichermengen für österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß lit. a sublit. i. und iii. zuordenbar sind.
- b) für nicht-österreichische Endverbraucherversorgung
- i. für die Versorgung nicht-österreichischer solidaritätsgeschützter Kunden im Sinne des Art. 2 Z 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 , ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1032 , ABl. Nr. L 173 vom 30.06.2022 S. 17;
- ii. gemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen) für nicht-österreichische Endverbraucher;
- iii. sonstige Speichermengen für nicht-österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß lit. b sublit. i. und ii. zuordenbar sind.
- c) sonstige Speichermengen, die keiner Gruppe gemäß lit. a und b zuordenbar sind;
- d) Speichermenge insgesamt.
- 4. von den Speicherkunden, unabhängig davon, ob es sich um Primär- oder Sekundärmarktkunden handelt, das vertraglich vereinbarte Arbeitsgasvolumen, je Übergabepunkt und Speicherunternehmen;
- 5. von den Betreibern von Speichern den Speicherinhalt jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20009751
Dokumentnummer
NOR40247103
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)