Fahrtenprotokoll
§ 3.
(1) Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen.
(2) Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mit der Bestätigung gemäß Anlage 2 der Behörde vorzulegen.
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