§ 3 FSG-VBV

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2013

Fahrtenprotokoll

§ 3.

Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist spätestens vor der Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR40160306

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)