Fahrtenprotokoll
§ 3.
Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist spätestens vor der Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10012898
Dokumentnummer
NOR40160306
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