Sammelabfrage
§ 3
(1) Die Gerichtsgebühr für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfrage) beträgt 1,4 Cent je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 725 Euro je Sammelabfrage.
(2) Als Datenzeile wird jede auf dem besonderen Datenträger gespeicherte Zeichenfolge gerechnet, die durch einen Zeilenendecode abgeschlossen ist, einschließlich dieses Zeilenendecodes. Ausgenommen hievon sind die zur Speicherung auf dem besonderen Datenträger allenfalls erforderlichen Headerinformationen, Labels oder Directories.
(3) Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrags berechnet das Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen überweist die eingenommenen Gerichtsgebühren monatlich auf das in § 2 genannte Justizkonto.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)