§ 3 Firmenbuchdatenbankverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Sammelabfrage

§ 3

(1) Die Gerichtsgebühr für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen) beträgt 0,90 Euro je Rechtsträger zuzüglich einer Grundgebühr von 725 Euro je Sammelabfrage.

(2) Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrags berechnet das Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung auf das in § 2 genannte Konto vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.

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