§ 3.
- 1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG einschließlich der in Art. 2 Abs. 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
- 2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG , mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 2 Buchstaben a bis k derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
- 3. Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;
- 4. Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne von Z 1 und 2 entspricht,
die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.
(2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Übertragungsaufträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.
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