§ 3.
- 1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute einschließlich der in Art. 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
- 2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
- 3. Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;
- 4. Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne von Z 1 und 2 entspricht,
- die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.
(2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Übertragungsaufträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.
Schlagworte
Zahlungsauftrag
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10005174
Dokumentnummer
NOR40122549
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)