Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen
§ 3.
(1) Fachhochschul-Studiengänge sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:
- 1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;
- 2. die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen;
- 3. die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventen.
(2) Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:
- 1. Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2.
- 2. Ein Fachhochschulstudium erfordert, einschließlich der für die Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, mindestens drei Jahre; in den Fällen, in denen ein Berufspraktikum im Rahmen des Studiums vorgesehen ist, verlängert sich die Studienzeit um die Zeit des Berufspraktikums. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz beschränkt, so beträgt die Studiendauer sechs Semester; diese Fachhochschul-Studiengänge sind als Fernstudien einzurichten.
- 3. Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, daß es in der vorgeschriebenen Studienzeit abgeschlossen werden kann.
- 4. Die Stundenzahl der Pflicht- und Wahlfächer hat mindestens 1 950 Lehrveranstaltungsstunden zu betragen; eine angemessene Reduktion bei Einsatz von Fernstudienelementen ist zulässig.
- 5. Die Art und der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind im Studienplan und in der Prüfungsordnung festzulegen.
- 6. Die ein Fachhochschulstudium abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung; sie setzt sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammen.
- 7. Die besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen sind dem Studierenden jährlich, jedenfalls bei seinem Ausscheiden aus dem Fachhochschul-Studiengang, schriftlich zu bestätigen.
- 8. Die Lehrveranstaltungen sind ihrer Aufgabenstellung und dem Ausbildungsstand der Studierenden entsprechend didaktisch zu gestalten.
- 9. Die Lehrveranstaltungen sind einer Bewertung durch die Studierenden zu unterziehen; die Bewertungsergebnisse dienen der Qualitätssicherung und sind für die pädagogisch-didaktische Weiterbildung der Lehrenden heranzuziehen.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR12127839
alte Dokumentnummer
N7199852185L
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