Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen
§ 3.
(1) Fachhochschul-Studiengänge sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:
- 1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;
- 2. die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen;
- 3. die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventen.
(2) Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:
- 1. Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2.
- 2. Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Magisterstudiengängen zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz beschränkt, so ist die Studiendauer um bis zu zwei Semester zu reduzieren und sind diese Fachhochschul-Studiengänge unter Verwendung von Fernstudienelementen einzurichten.
- 2a. Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Magisterstudiengängen oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet werden.
- 3. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten Teil des Studiums darstellt. Die Studienzeit wird um die Dauer des Berufspraktikums nicht verlängert.
- 4. Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, dass es in der festgelegten Studienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahresarbeitsleistung einer oder eines Studierenden 1 500 Stunden nicht überschreiten darf. Der Einsatz von Fernstudienelementen ist zulässig.
- 5. Die Art und der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind im Studienplan und in der Prüfungsordnung festzulegen.
- 6. Die einen Fachhochschul-Magisterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten); die abschließende Bakkalaureatsprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.
- 7. Die besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen sind dem Studierenden jährlich, jedenfalls bei seinem Ausscheiden aus dem Fachhochschul-Studiengang, schriftlich zu bestätigen.
- 8. Die Lehrveranstaltungen sind ihrer Aufgabenstellung und dem Ausbildungsstand der Studierenden entsprechend didaktisch zu gestalten.
- 9. Die Lehrveranstaltungen sind einer Bewertung durch die Studierenden zu unterziehen; die Bewertungsergebnisse dienen der Qualitätssicherung und sind für die pädagogisch-didaktische Weiterbildung der Lehrenden heranzuziehen.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40029194
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