§ 3 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;
  2. 2. „Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus
  1. a) Quellen in einer Anlage, oder
  2. b) einem Luftfahrzeug, das eine Tätigkeit nach Anhang 2 durchführt;
  1. 3. „Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;
  2. 4. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
  3. 5. „Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden,
  1. a) für die vor dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, oder
  2. b) die am 30. Juni 2011 bereits in Betrieb und im Besitz aller maßgeblichen anlagenrechtlichen Genehmigungen ist, und
  1. aa) die am 30. Juni 2011 alle anderen Voraussetzungen erfüllt hat, die zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 erforderlich gewesen wären, oder
  2. bb) für die spätestens bis zum 31. Dezember 2011 ein Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 eingebracht wurde;
  1. 6. „neuer Marktteilnehmer“
  1. a) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 eine Anlage, in der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die nach dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, sowie eine Anlage, für die vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, die aber gemäß § 17 Abs. 1 in der Zuteilungsverordnung nicht berücksichtigt wurde;
  2. b) ab der Handelsperiode 2013 bis 2020
  1. aa) eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden oder die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen wurde, und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde und die keine Bestandsanlage ist; oder
  2. bb) eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;
  1. 7. „Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;
  2. 8. „Emissionsreduktionseinheit (ERU)“ eine nach Art. 6 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (in der Folge: Kyoto-Protokoll), BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;
  3. 9. „zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine nach Art. 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit;
  4. 10. „Luftfahrzeugbetreiber“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs 2 durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halter des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Luftfahrzeugs;
  5. 11. „gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber“ den Luftfahrzeugbetreiber, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert;
  6. 11a. „Innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten“ Flüge zwischen Flugplätzen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
  1. a) einschließlich Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Ländern, die 2013 Mitglied der Europäischen Union geworden sind.
  2. b) ausgenommen Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR;
  1. 12. „Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto eines Anlageninhabers oder Luftfahrzeugbetreibers;
  2. 13. „Stromerzeuger“ eine Anlage, die am 1. Jänner 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden.

Schlagworte

Linienverkehrsleistung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40173392

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)