§ 3 EWR-Psychologengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

§ 3

§ 3. Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

  1. 1. die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren und
  2. 2. aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte, und
  3. 3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe erworben hatte.

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