§ 3
(1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,
- 1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wurden und
- 2. aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einer Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
- 3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe erworben hat.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2003 in Kraft)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2003 in Kraft)
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