§ 3 Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2019

Inkrafttreten

§ 3.

(1) Die §§ 1 und 2 treten mit 1. September 2013 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20008528

Dokumentnummer

NOR40217868

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