§ 3 Erdoel-SAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.1980

Bemessungsgrundlage

§ 3

(1) Bemessungsgrundlage ist das Eigengewicht (§ 1 Abs. 5 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955) der Rohöle und Erdölprodukte vervielfacht mit dem durchschnittlichen Grenzwert von Rohölen.

(2) Der Grenzwert von Rohölen ist der nach § 18 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, ermittelte Wert. Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist auf Grund der Importe in einem Kalendervierteljahr nach der folgenden Formel zu berechnen:

Summe der Grenzwerte der im Kalendervierteljahr importierten Rohöle

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Menge (§ 17 Abs. 1 und 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958) der

im Kalendervierteljahr importierten Rohöle

(3) Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kalendervierteljahr, in dem Rohöle importiert wurden, mit einem auf volle Schilling abgerundeten Betrag festzusetzen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Der kundgemachte durchschnittliche Grenzwert gilt ab dem auf die Kundmachung folgenden Kalendermonat.

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