§ 3 Erdoel-SAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1994

Bemessungsgrundlage

§ 3.

(1) Bemessungsgrundlage ist bei Rohölen das Eigengewicht (§ 1 Abs. 5 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955), bei Erdölprodukten das Volumen in Liter bei +15 ºC, jeweils vervielfacht mit dem durchschnittlichen Grenzwert von Rohölen.

(2) Der Grenzwert von Rohölen ist der nach § 18 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, ermittelte Wert. Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist auf Grund der Importe in einem Kalendervierteljahr nach der folgenden Formel zu berechnen:

Summe der Grenzwerte der im Kalendervierteljahr importierten Rohöle

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Menge (§ 17 Abs. 1 und 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958) der

im Kalendervierteljahr importierten Rohöle

(3) Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kalendervierteljahr, in dem Rohöle importiert wurden, mit einem auf volle Schilling abgerundeten Betrag festzusetzen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Der kundgemachte durchschnittliche Grenzwert gilt ab dem auf die Kundmachung folgenden Kalendermonat.

1. Taragesetz 1955, BGBl. Nr. 130/1955, Handelsstatistisches Gesetz 1958, BGBl. Nr. 137/1958

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Schlagworte

Steuerbemessungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004326

Dokumentnummer

NOR12054001

alte Dokumentnummer

N3199441073J

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