Bemessungsgrundlage
§ 3.
(1) Bemessungsgrundlage ist bei Rohölen das Eigengewicht (§ 1 Abs. 5 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955), bei Erdölprodukten das Volumen in Liter bei +15 ºC, jeweils vervielfacht mit dem durchschnittlichen Grenzwert von Rohölen.
(2) Der Grenzwert von Rohölen ist der nach § 18 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, ermittelte Wert. Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist auf Grund der Importe in einem Kalendervierteljahr nach der folgenden Formel zu berechnen:
Summe der Grenzwerte der im Kalendervierteljahr importierten Rohöle
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Menge (§ 17 Abs. 1 und 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958) der
im Kalendervierteljahr importierten Rohöle
(3) Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kalendervierteljahr, in dem Rohöle importiert wurden, mit einem auf volle Schilling abgerundeten Betrag festzusetzen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Der kundgemachte durchschnittliche Grenzwert gilt ab dem auf die Kundmachung folgenden Kalendermonat.
1. Taragesetz 1955, BGBl. Nr. 130/1955, Handelsstatistisches Gesetz 1958, BGBl. Nr. 137/1958
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
Schlagworte
Steuerbemessungsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004326
Dokumentnummer
NOR12054001
alte Dokumentnummer
N3199441073J
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