§ 3 EGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Eintragung

§ 3

(1) Gesellschaften nach § 1 Z 1 und 2 sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Vor der Eintragung bestehen sie als solche nicht.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Firmenbuch.

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