§ 3 EGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Eintragung

§ 3

(1) Gesellschaften nach § 1 Z 1 und 2 sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Vor der Eintragung bestehen sie als solche nicht.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Handelsregister mit der Maßgabe, daß für Gesellschaften, die nicht einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören, an die Stelle der Handelskammer (der Organe des Handelsstandes) die zuständige gesetzliche Interessenvertretung tritt. Gibt es eine solche nicht, so sind die Bestimmungen über die Mitwirkung der Handelskammer (der Organe des Handelsstandes) nicht anzuwenden.

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