§ 3 DVG

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.1984

Zu § 8 AVG 1950

§ 3

§ 3. Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.

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