§ 3 DVG

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.1991

Zu § 8 AVG

Zu § 8 AVG

§ 3

Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.

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