Begünstigte Schulveranstaltungen
§ 3.
(1) Vom Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss für die Durchführung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 beschlossene mehrtägige Schulveranstaltungen, mit welchen eine Nächtigung verbunden hätte sein sollen oder wäre, können von der Schulleitung, der Schulbehörde oder dem zuständigen Bundesminister wegen Undurchführbarkeit untersagt werden, wenn
- 1. unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder
- 2. aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder
- 3. ein Fall des § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz vorlag.
(2) Schulveranstaltungen, die gemäß Abs. 1 untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß § 2.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20011108
Dokumentnummer
NOR40223165
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)