Begünstigte Schulveranstaltungen
§ 3.
(1) Vom Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss für die Durchführung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 beschlossene mehrtägige Schulveranstaltungen, mit welchen eine Nächtigung verbunden hätte sein sollen oder wäre, können von der Schulleitung, der Schulbehörde oder dem zuständigen Bundesminister wegen Undurchführbarkeit untersagt werden, wenn
- 1. unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder
- 2. aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder
- 3. ein Fall des § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz vorlag.
(2) Schulveranstaltungen, für deren Durchführung vertragliche Verpflichtungen (Buchungen) bereits während des Schuljahres 2019/20 eingegangen wurden oder die vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 beschlossen wurden und die gemäß Abs. 1 untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß § 2.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2021
Gesetzesnummer
20011108
Dokumentnummer
NOR40227974
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