§ 3 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Begünstigte Schulveranstaltungen

§ 3.

(1) Vom Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss für die Durchführung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 beschlossene mehrtägige Schulveranstaltungen, mit welchen eine Nächtigung verbunden hätte sein sollen oder wäre, können von der Schulleitung, der Schulbehörde oder dem zuständigen Bundesminister wegen Undurchführbarkeit untersagt werden, wenn

  1. 1. unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder
  2. 2. aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder
  3. 3. ein Fall des § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz vorlag.

(2) Schulveranstaltungen, für deren Durchführung vertragliche Verpflichtungen (Buchungen) bereits während des Schuljahres 2019/20 eingegangen wurden oder die vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 beschlossen wurden und die gemäß Abs. 1 untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß § 2.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021

Gesetzesnummer

20011108

Dokumentnummer

NOR40227974

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